Verein Pro Gesamtschule Lindental, Lindentalstrasse 126, 3067 Lindental
Ausgabe 1 / Version 1 an der Gründungsversammlung vom 12. März 2009
I. NAME UND SITZ DES VEREINS
Art. 1
Name | Unter dem Namen «Pro Gesamtschule Lindental» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) als juristische Person. |
Dauer | Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer |
Art. 2
Sitz | Der Verein hat seinen Sitz am Standort der Gesamtschule Lindental. |
Adresse | Die offizielle Postadresse des Vereins lautet: Verein Pro Gesamtschule Lindental Lindentalstrasse 126 3067 Lindental |
II. ZIEL UND ZWECK DES VEREINS
Art. 3
Zweck | Der Verein pro Lindental bezweckt die Erhaltung, Bekanntmachung und Förderung der Gesamtschule Lindental. |
Mittel zur Zielerreichung | Der Verein sucht sein Ziel unter anderem zu erreichen durch: a) Ideelle Unterstützung der Gesamtschule Lindental b) Sachliche Information von Bevölkerung und Behörden c) Anregung parlamentarischer Vorstösse d) Einsitz in Gremien und Kommissionen e) Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen |
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Aufnahmekriterien | Mitglieder des Vereins pro Lindental können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. |
Mitgliedschaftsarten | Der Verein besteht aus Mitgliedern und Gönnern. |
Art. 5
Finanzen | Die finanziellen Mittel entstehen aus: a) Mitgliederbeiträgen b) Gönnerbeiträgen c) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen |
Art. 6
Erlöschen der Mitgliedschaft | Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Todesfall |
Schriftlichkeit | Der Austritt muss schriftlich per Ende Jahr erklärt werden oder erfolgt nach zweimaliger erfolgloser Mahnung des Jahresbeitrags. |
Ausschluss | Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches die Interessen des Vereins schädigt. |
Anhörung und Schriftlichkeit | Der Ausschluss erfolgt in der Regel nicht ohne Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Beschluss wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. |
Rekursmöglichkeit | Das ausgeschlossene Mitglied kann an der nächsten Hauptversammlung Rekurs gegen den Entscheid des Vorstands einlegen. |
IV. ORGANE DES VEREINS
Art. 7
Organe | Die Organe des Vereins pro Lindental sind: a) Die Hauptversammlung b) Der Vorstand c) Die Revisionsstelle |
Art. 8
Zeitpunkt | Die Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt. |
Einladung | Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwanzig Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. |
Anträge | Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten oder die Präsidentin zu richten. |
Art.9
Ausserordentliche Hauptversammlung | Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. |
Einladung zur a. o. Hauptversammlung | Die Einladung zu einer ausserordentlichen Hauptversammlung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. |
Art. 10
Aufgaben und Kompetenzen | Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind: a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz b) Abnahme des Berichts der Revisionsstelle c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle d) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge e) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin f) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder g) Wahl der Revisionsstelle h) Behandlung von Anträgen des Vorstands und der Mitglieder i) Erledigung von Rekursen j) Änderung der Statuten k) Auflösung des Vereins |
Art. 11
Vorsitz der Hauptversammlung | Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Präsident oder die Präsidentin oder der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin. |
Protokoll der Hauptversammlung | Das Protokoll der Hauptversammlung führt der Sekretär oder die Sekretärin oder eine vom Präsidenten oder von der Präsidentin bestimmte Stellvertretung. |
Art. 12
Beschlüsse | Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener oder geheimer Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. |
Geheime Abstimmung | Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende keinen Stichentscheid. |
Art 13
Stimmrecht | Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretungen sind bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. |
Ausstand | Bei Beschlussfassung über Décharge des Vorstands oder der Revisionsstelle, bei Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einem Mitglied oder seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. |
b) Vorstand
Art. 14
Bestand und Amtsdauer | Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. |
Wahl und Konstitution | Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Hauptversammlung gewählt, der weitere Vorstand konstituiert sich selbst. |
Art 15
Einberufung und Beschlussfähigkeit | Der Vorstand wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds. Er ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. |
Kein Stichentscheid | Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin einfach. |
Art 16
Vorzeitiges Ausscheiden | Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. |
Art. 17
Ämter des Vorstands | Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsidentin oder Präsident b) Vizepräsidentin oder Vizepräsident c) Sekretärin oder Sekretär d) Kassiererin oder Kassier e) Protokollführerin oder Protokollführer f) die übrigen Vorstandsmitglieder |
Ämterkumulation | Ausser beim Präsidium ist Ämterkumulation zulässig |
Art. 18
Aufgaben und Befugnisse |
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. |
Art. 19
Vertretung | Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. |
Zeichnungsberechtigung | Der Vorstand zeichnet kollektiv zu Zweien mit dem Präsidenten oder der Präsidentin |
c) Revisionsstelle
Art. 20
Anzahl der Revisoren | Die Hauptversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen. |
Unzulässige Ämterkumulation | Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein |
Art. 21
Jahresrechnung | Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. |
Art. 22
Aufgaben der Revisionsstelle | Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und Bilanz und erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht. |
Antrag auf Décharge | Sie stellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand. |
V. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 23
Vereinsvermögen | Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Gönnerbeiträgen, aus Veranstaltungsbeiträgen und allfälligen Schenkungen oder Vermächtnissen. |
Art. 24
Verbindlichkeiten | Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. |
Anspruch auf das Vereinsvermögen | Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 25
Mindestanzahl für Statutenänderungen | Für eine Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Anträge sind mit dem relativen Mehr genehmigt. |
Mindestanzahl zur Auflösung | Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrags ist eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig. |
Nichterreichen der Mindestanzahl | Erreicht die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten die erforderliche Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. |
Art. 26
Verwendung des Liquidationserlöses | Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Verwendung und Aufteilung des Liquidationserlöses. |
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 27
Genehmigung | Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung einstimmig genehmigt. |
In Krafttretung | Sie treten sofort in Kraft. |
Lindental, den 12. März 2009
Der Tagungspräsident | Dieter Zollinger |
Der Protokollführer | Rolf Gygax |
Der Vereinspräsident | Bendicht Kammermann |